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Steuerermäßigung jetzt auch für Umzüge aus privaten Gründen
Steuerermäßigung jetzt auch für Umzüge aus privaten Gründen

Bekannt dürfte sein, dass Kosten für einen Umzug aus beruflichen Gründen als Werbungskosten absetzbar sind. Solche beruflichen Gründe sind insbesondere die Versetzung an einen anderen Ort, die Aufnahme einer Berufstätigkeit an einem anderen Ort, die Verkürzung der Fahrzeit um mindestens eine Stunde täglich - auch ohne Wechsel des Arbeitgebers, der Bezug oder die Räumung einer Dienstwohnung.

Die Kosten eines privaten Umzugs gehören zu den normalen Kosten der Lebensführung und sind damit im Allgemeinen nicht steuerrelevant. Doch es gibt hier eine erfreuliche Ausnahme: Wenn der Umzug von einer Umzugsspedition durchgeführt wird, gibt's eine Steuerermäßigung von immerhin 20%. Denn von Umzugsspeditionen durchgeführte Umzüge für Privatpersonen gehören zu den haushaltsnahen Dienstleistungen. Und Aufwendungen für solche Dienstleistungen können bis zu 3.000 Euro mit 20 %, höchstens 600 Euro im Jahr, direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Voraussetzung ist das Vorliegen einer Rechnung und der Nachweis der Bezahlung durch Überweisung.

Und falls der Wohnungswechsel wegen Krankheit oder Behinderung erforderlich ist, können die Kosten als außergewöhnliche Belastung abgesetzt werden. (19.4.2006)
 

 Bericht aus ProFirma 17.06.06

Umzugskosten stellen haushaltsnahe Dienstleistungen dar

Ziehen Sie um und können die Kosten nicht bei den Werbungskosten aus nichtselbstständiger Arbeit unterbringen, gibt es nun eine weitere Möglichkeit, das Finanzamt an Ihren Umzugskosten zu beteiligen.

Das Zauberwort heißt „haushaltsnahe Dienstleistungen“. Nach § 35a Abs. 2 EStG rechnen die Finanzämter auf Antrag 20 Prozent für Aufwendungen in der eigenen oder gemieteten Wohnung, maximal jedoch 600 Euro pro Jahr, auf die persönliche Steuerschuld an. Die Referatsleiter des Bundes und Länder einigten sich nun darauf, dass entgegen der bisherigen Verwaltungsauffassung auch von Umzugsspeditionen durchgeführte private Umzüge zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen zählen.
Tipp:
Die Oberfinanzdirektion wies in ihrem Info-Schreiben darauf hin, dass eine Steueranrechnung nur dann in Frage kommt, wenn dem Finanzamt eine Rechnung der Umzugsspedition und ein Bankauszug, aus dem die Überweisung des Rechnungsbetrags ersichtlich sind, vorgelegt werden. Die Speditionskosten können seit dem Jahr 2003 auf Seite 2 des Mantelbogens zur Einkommensteuererklärung in der Rubrik „haushaltsnahe Dienstleistungen“ eingetragen werden.

Mehr zu diesem Thema: Oberfinanzdirektion Koblenz, Kurzinfo der Ertragssteuergruppe St 3 Einkommensteuer v. 8.3.2006 – S 2296b A – St 32 3

 Der Info-Tipp 4/06

Zum Ansatz von Umzugskosten bei Ehepartnern

Ist ein Umzug beruflich veranlasst, können die Umzugskosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden. Entscheidungserheblich für den Ansatz ist, ob der Umzug den erforderlichen Zeitaufwand für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte wesentlich mvermindert. Davon geht man aus, wenn sich die tägliche Fahrzeit um mindestens eine Stunde verkürzt. Fahrzeitveränderungen bei jeweils berufstätigen, zusammen zur Einkommenstuere veranlagten Ehepartnern sind dabei nicht zusammen zu bewerten. D.h. sie sind nicht zu addieren bzw. zu saldieren, da auch bei zusammen veranlagten Ehegatten das Prinzip der Individualbesteuerung gilt.

 FAZ 22.12.01

Umzug spart Steuern
Wer durch einen Umzug seine Fahrtzeit zur Arbeit deutlich verkürzt, kann die Ausgaben für den Wohnungswechsel als Werbungskosten geltend machen – auch wenn Heirat und Geburt eines Kindes den Umzug mitveranlaßt haben. Das hat der Bundesfinanzhof in einem Urteil vom 23. Mätz 2001
(VI R 189/97) entschieden. Denn wenn die berufliche Veranlassung des Umzugs nach objektiven Kriterien eindeutig feststehe, komme es auf die "Motive des Steuerpflichtigen" nicht mehr an. Die Münchner Richter hielten allerdings an der Voraussetzung fest, daß die Zeitersparnis mindestens eine Stunde täglich betragen muß. Anerkannt werden könne als Grund auch ein Wechsel des Arbeitsplatzes. Zudem dürfe der Fiskus die Anerkennung nicht bloß deshalb verweigern, weil ein Umzug lediglich innerhalb einer Großstadt erfolgt sei.
 
Zu den Kosten die berücksichtigt werden, gehören: Wohnungsanzeigen, Maklergebühren, Fahrtkosten für die Wohnungssuche, Möbelspediteur, Miet-LKW und bestimmte Einrichtungen (etwa ein neuer Herd oder Ofen). Wenn die neue Stelle sofort angetreten werden mußte und deshalb die Kündigungsfrist für die alte Wohnung nicht eingehalten werden konnte, ist es möglich deren Miete für längstens sechs Monate abzusetzen. Da gleiche gilt für die Kosten der neuen Bleibe, falls sie sofort gemietet werden mußte, aber noch nicht genutzt werden konnte (bis zu drei Monate. Nicht absetzbar sind jedoch die Maklergebühren bei Grundstückskauf. Die Umzugskosten können in der Höhe anerkannt werden, die ein vergleichbarer Bundesbeamter nach dem Bundesumzugs-kostengesetz (BUKG) oder der Auslandsumzugsverordnung (AUV) bei Versetzung erhalten würde. Der Arbeitgeber kann zudem Umzugskosten steuerfrei erstatten.